Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 12.11.2018 – X B 88/18Gehörsverletzung durch Nichtoffenbarung der vom FG für eine Schätzung herangezogenen Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen
- BGH, 08.02.1983 – 1 StR 765/82Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:
1.
die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
2.
die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend.
Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.